FAQ Miete

Wir beantworten Fragen zur Miete

Wir möchten einige Fragen, die laufend zur Miete auftreten und u.a. die Kaution, die Betriebskostenabrechnung oder die Kündigung eines Mietverhältnisses betreffen, hier beantworten. Wir hoffen, wir können Ihnen damit weiterhelfen!

  1. Wann ist meine Miete fällig?
    Ihre Miete inklusive Betriebskostenakonto ist im Vorhinein am 5. des jeweiligen Monats fällig.
  2. Warum muss ich als Mieter dem Vermieter eine Kaution hinterlegen? Ist es erlaubt, die Kaution für Mietrückstände zu verwenden?
    Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherstellung für etwaige vom Mieter verursachte Beschädigungen während des Mietverhältnisses. Aus diesem Grund ist es dem Mieter nicht erlaubt, die Kaution mit Mietrückständen gegenzurechnen.
  3. Was ist bei einer Betriebskosten-Abrechnung zu beachten?
    Da wir jede Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen bevor wir sie unseren Mietern übermitteln, übernehmen wir den Großteil der Prüfung der Abrechnung. In den Betriebskosten sind allgemeinen Kosten für das Gebäude, wie Allgemeinstrom, Gemeindeabgaben und Reinigungskosten enthalten. Selbstverständlich sind wir laufend bemüht, die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten.
  4. Bis wann bekomme ich meine Betriebskosten-Abrechnung?
    Immer bis spätestens 30.6. des Folgejahres.
  5. Warum muss ich die gesamte Betriebskostennachzahlung bezahlen, obwohl ich erst seit kurzem in der Wohnung wohne?
    Der Gesetzgeber sieht vor, dass derjenige das Abrechnungsergebnis zu tragen hat, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung Mieter der Wohnung ist. Sollte die Abrechnung allerdings ein Guthaben ergeben, profitiert ebenfalls der aktuelle Mieter davon.
  6. An wen kann ich mich bei Fragen zu meiner Betriebskosten-Abrechnung wenden?
    An die zuständige Hausverwaltung. Den Kontakt finden Sie beim Aushang in Ihrem Wohnhaus.
  7. Darf ich als Mieter Veränderungen in der Wohnung durchführen?
    Nein, in der Regel muss der Mieter dem Eigentümer bzw. dem Vermieter über Veränderungen informieren. Er darf keine baurechtlichen und bautechnischen Veränderungen ohne die Zustimmung des Eigentümers bzw. des Vermieters durchführen.
  8. Wann kann ich meine Wohnung kündigen?
    Wir vereinbaren in unseren Mietverträgen grundsätzlich immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsletzten, wobei neue Mietverträge erst nach Ablauf eines Jahres kündbar sind. Wurden Mietverträge von Alteigentümern übernommen, so können auch abweichende Vereinbarungen bestehen. Alle Informationen dazu finden Sie in Ihrem Mietvertrag.
  9. Muss ich meine Wohnung ausmalen, wenn ich ausziehe?
    Es gibt eindeutige OGH-Entscheidungen zu diesem Thema, die besagen, dass Wohnungen grundsätzlich ausgemalt werden müssen, wenn Veränderungen oder ungewöhnliche Abnutzungen herbeigeführt wurden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, helfen wir Ihnen natürlich gerne weiter >>

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